Wo dürfen wir eigentlich noch fahren?
Wo dürfen wir eigentlich noch fahren?

Wo dürfen wir eigentlich noch fahren?

Der Alltag eine Radfahrers ist hart und gefährlich. Wenn es sich dann sogar um Radsport dreht und wir von 5000 bis 10000km pro Jahr reden, heißt das wir befinden uns mit dem Rad irgendwie zwischen 200 und 400h pro Jahr im öffentlichen Raum. Leider will uns dort aber offensichtlich niemand und immer wieder kommt es zu Konflikten. Darum ist es aus meiner Sicht für jeden Radfahrer wichtig zu wissen, was man darf und was nicht und sei es nur um ein paar Argumente zu haben.

Ich beziehe mich hier auf Deutschland, weil andere Länder, andere „Sitten“ und das würde zu weit führen. Auch die MTB Frage, wo darf ich in welchem Wald, auf welchem Weg fahren, würde hier zu weit führen. Dabei geht es um Eigentümer und regionale Regeln und und und. Vielleicht mache ich das später mal.

In Deutschland regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) eigentlich alles genau. Dabei sagt für alle §1 schon die wichtigsten Inhalte.

§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Klingt ziemlich simpel und wenn sich alle daran halten, ist schon viel erreicht. Dazu noch das Rechtsfahrgebot und schon sollte das fahren auf „normalen Straße“ für alle gut klappen. Die Diskussion darüber wann man in Reihe fährt und ab wann man in Zweierreihe fahren darf, möchte ich hier nicht eröffnen und verweise einfach auf §1.

Interessanter ist die Frage wie sich Radfahrer und Fußgänger den Raum teilen. Hier ist ein kompakter Überblick über die wichtigsten Kombinationen und was sie für dich bedeuten.

1. Der Gemeinsame Geh- und Radweg (Zeichen 240)

  • Aussehen: Ein rundes, blaues Schild mit einem Fahrrad- und einem Fußgänger-Symbol, die durch einen waagerechten Strich getrennt sind.
  • Die Regel: Alle nutzen dieselbe Fläche. Es gibt keine bauliche Trennung.
  • Wichtig für Radfahrer: Es besteht Benutzungspflicht. Du darfst also nicht auf der Straße fahren. Du musst zudem extreme Rücksicht auf Fußgänger nehmen und deine Geschwindigkeit anpassen.
  • Wichtig für Fußgänger: Du darfst die gesamte Breite nutzen, solltest aber damit rechnen, dass Radfahrer von hinten oder vorne kommen. 
  • Wer hat Vorrang: Hier gibt es keinen klaren „Chef“. Da sich beide die Fläche teilen, haben Fußgänger faktisch Vorrang, weil Radfahrer ihre Geschwindigkeit komplett an das Fußgängeraufkommen anpassen müssen. Du darfst niemanden durch Klingeln „beiseite jagen“.

2. Der Getrennte Rad- und Gehweg (Zeichen 241)

  • Aussehen: Ein rundes, blaues Schild mit Fahrrad- und Fußgänger-Symbol, die durch einen senkrechten Strich getrennt sind.
  • Die Regel: Die Wege sind optisch (durch eine Linie) oder baulich (unterschiedliche Beläge wie Pflaster/Asphalt) voneinander getrennt.
  • Wichtig für Radfahrer: Du musst den für Radfahrer vorgesehenen Teil benutzen (Benutzungspflicht). Die Symbole auf dem Schild zeigen dir meistens an, welche Seite für wen gedacht ist (z. B. Rad links, Fußgänger rechts).
  • Wichtig für Fußgänger: Du darfst den Radstreifen nicht blockieren und solltest auf deiner Seite bleiben. 
  • Wer hat Vorrang: Hier hat jeder in seinem eigenen Bereich Vorrang. Ein Fußgänger darf nicht einfach auf der Radspur stehen, und ein Radfahrer darf nicht auf dem Gehwegabschnitt fahren.

3. Gehweg mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ (Zeichen 239 + Zusatz) 

  • Aussehen: Das blaue Schild für den reinen Gehweg (nur Fußgänger-Symbol) mit einem kleinen weißen Schild darunter, auf dem „Radfahrer frei“ steht.
  • Die Regel: Das ist primär ein Gehweg. Radfahrer dürfen ihn benutzen, müssen es aber nicht.
  • Wichtig für Radfahrer: Es gibt keine Benutzungspflicht – du darfst also auch auf der Straße fahren. Wenn du den Gehweg nutzt, gilt striktes Schritttempo (ca. 4–7 km/h).
  • Wer hat Vorrang: Hier haben Fußgänger absoluten Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. . Radfahrer sind nur „Gast“ und müssen im Zweifel anhalten oder warten, wenn es eng wird.

Das Zeichen 237: Der reine Radweg – Unser Zuhause

  • Aussehen: Ein rundes, blaues Schild mit einem weißen Fahrrad-Symbol (ohne Fußgänger).
  • Die Bedeutung: Dies ist ein Sonderweg ausschließlich für Radfahrer.
  • Die Regeln:
    1. Benutzungspflicht: Wenn dieses Schild rechts neben der Fahrbahn steht, musst du diesen Weg befahren. Die Straße ist für dich tabu.
    2. Fußgänger-Verbot: Fußgänger dürfen diesen Weg nicht benutzen (außer zum Überqueren auf dem kürzesten Weg).
    3. Andere Fahrzeuge: Mofas oder E-Scooter dürfen hier nur fahren, wenn ein Zusatzzeichen (z. B. „Mofa frei“ oder das E-Scooter-Sinnbild) dies erlaubt.
    4. Sicherheit: Da hier keine Fußgänger zu erwarten sind, darfst du hier zügig fahren, musst aber natürlich trotzdem auf andere Radfahrer achten.

Wichtiger Sonderfall: Kreuzungen

Egal welches Schild vorher stand: Wenn du auf einem Radweg (auch kombiniert) fährst und eine Straße kreuzt, behältst du meist den Vorrang gegenüber abbiegenden Autos (die parallel zu dir fuhren). Du verlierst ihn aber oft, wenn der Radweg deutlich von der Hauptstraße abgesetzt ist oder ein „Vorfahrt gewähren“-Schild an der Radfurt steht.

Wenn wir über Nutzungspflicht reden, müssen wir auch über Zumutbarkeit reden.

Die Zumutbarkeit ist ein entscheidender rechtlicher Faktor, der die strikte Benutzungspflicht des Verkehrszeichens 237, 240 und 241 einschränkt. Obwohl das Schild grundsätzlich vorschreibt, den Radweg zu nutzen, entfällt diese Pflicht in Situationen, in denen die Nutzung faktisch unmöglich oder unzumutbar ist. 

Wann ist die Nutzung unzumutbar?

Die Rechtsprechung erkennt mehrere Szenarien an, in denen Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen dürfen: 

  • Unbenutzbarkeit durch Hindernisse: Wenn der Radweg durch parkende Autos, Mülltonnen, Baustellen oder dicke Glasscherben blockiert ist.
  • Witterungsbedingungen: Bei einer geschlossenen Schneedecke, Glatteis oder tiefem Matsch, sofern der Radweg nicht geräumt ist, während die Fahrbahn frei befahrbar ist.
  • Bauliche Mängel: Tiefe Schlaglöcher, starke Wurzelaufbrüche oder eine extreme Verschmutzung, die ein sicheres Fahren verhindern.
  • Unzureichende Beschaffenheit: Wenn der Radweg so schmal ist, dass ein sicheres Befahren (insbesondere mit Anhängern oder Lastenrädern) nicht möglich ist.

Auch wenn ein Radweg (237 bzw. 241) „illegalerweise“ von anderen Verkehrsteilnehmern (Fuß- und Gassigänger oder Skatern) überflutet wird, kann dieser als unzumutbar gelten, weil durch die Nutzung alle legalen und illegalen Nutzer gefährdet werden würden.

Wichtige rechtliche Einordnung

  1. Kurzfristige Hindernisse: Ein einzelnes Schlagloch oder eine kleine Pfütze rechtfertigen meist kein Ausweichen auf die Fahrbahn. Die Behinderung muss erheblich sein.
  2. Einzelfallentscheidung: Ob Unzumutbarkeit vorliegt, wird im Ernstfall (z. B. bei einer Polizeikontrolle oder einem Unfall) immer als Einzelfall geprüft.
  3. Qualifizierte Gefahrenlage: Die Behörden dürfen eine Benutzungspflicht überhaupt nur anordnen, wenn auf der Fahrbahn eine überdurchschnittliche Gefahr besteht. Ist der Radweg selbst gefährlicher als die Straße (z. B. durch schlechte Sicht an Einmündungen), kann die Anordnung rechtswidrig sein.

Tipp: Wenn Radfahrer aufgrund von Unzumutbarkeit auf die Fahrbahn ausweichen, sollten Sie dies nur so lange tun, wie die Behinderung besteht, und danach wieder auf den vorgesehenen Radweg zurückkehren.